Raus in die Natur. Rein ins Erlebnis

Satzung

Satzung der SGV-Abteilung Sundern

 

Der Verein führt den Namen „Sauerländischer Gebirgsverein“, Abteilung Sundern. Er hat seinen Sitz in Sundern. Er ist (bis auf weiteres) nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 1 Zweck

Die im Dezember 1891 gegründete Abteilung Sundern des SGV nimmt folgende Aufgaben wahr:

Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.

Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrichtungen ein.

Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.

Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird.

Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.

Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins.

Der SGV steht allen Menschen, ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder der Abteilung sind:

• Erwachsene

• junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr

• Kinder unter 14 Jahren mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten

• außerordentliche Mitglieder

• Ehrenmitglieder

Die Mitglieder der Abteilung sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks/der Region und des Hauptvereins des SGV.

Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben). Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung der Deutschen Wanderjugend im SGV, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Mitglieder können sich innerhalb der Abteilung zu Interessengemeinschaften zusammenschließen.

Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.

 

Aufnahme

Über die Aufnahme in die Abteilung entscheidet der Vorstand.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.

Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.

Alle Tätigkeiten für den SGV sind grundsätzlich ehrenamtlich. Den Mitgliedern, insbesondere dem Vorstand, können getätigte Aufwendungen und Auslagen (u.a. Bewirtungskosten bei Sitzungen und Versammlungen, Eintrittskosten und Gebühren) erstattet werden.

Der SGV verarbeitet von seinen Mitgliedern die zur Verwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Geburtsdatum, Eintrittsdatum sowie mit deren Einverständnis weitere Kommunikationsdaten wie Telefon- und Handynummer, E-Mail-Adresse, Whats-App-Kontakte usw.). Die Daten werden ausschließlich vereinsbezogen genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

 

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des gleichen Jahres.

Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.

Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Mitgliederversammlung anrufen.

 

§ 3 Bezirk/Region und Hauptverein

Die Abteilung gehört zur Region Mittlers Sauerland; Nr. 11 / S 15. Die Zugehörigkeit der Abteilung richtet sich nach der jeweiligen Gliederung des Hauptvereins. Zu jeder Versammlung entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls sie verhindert ist, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigen.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

Das oberste beschlussfähige Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist. Sie ist jährlich einmal mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt postalisch. Zusätzlich kann eine Bekanntmachung in der Presse oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail, Whats-App-Nachricht) erfolgen.

Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein.

Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

Der Fachwart für die Jugend wird von den Mitgliedern der Deutschen Wanderjugend gewählt und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

• Entgegennahme des Kassenberichtes

• Entgegennahme der Berichte der Fachwarte

• Satzungsänderungen.

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3. Mehrheit zustimmt.

Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen.

 

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob Einzelpersonen gewählt werden oder eine Gremiumswahl erfolgen soll. Bei Einzelwahlen sind folgende Vorstandsmitglieder auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung einzeln wie folgt zu wählen:

• Vorsitzende/r

• Stellvertreter/in

• Kassierer/in

• Schriftführer/in

• bis zu drei Beisitzer

• ggfls. Fachwarte

Sofern ein Vorstandsgremium gewählt werden soll, muss dieses auf mindestens 3 Personen bestehen. Diese können einzeln oder als Block gewählt werden.

Scheidet eine oder mehrere Personen vorzeitig aus, ist für die restliche Wahlzeit Nachfolge zu wählen.

Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand tritt spätestens 4 Wochen nach seiner Wahl zusammen und regelt bei einem Vorstandsgremium die Aufgabenverteilung untereinander (Vorsitzende/r, Stellvertretung, Kassierer/in, Schriftführer/in).

Der Vorstand kann Fachwarte zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in der Abteilung einsetzen (insbesondere Wegewarte, Wanderwarte, Jugendwart, Kulturwart usw.).

Die Fachwarte nehmen bei Bedarf an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes gebunden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirk/der Region und dem Präsidium des SGV.

Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von ¼. der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.

In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied der Abteilung durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Zusatz für nicht in das Vereinsregister eingetragene Abteilungen: Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Ateilung gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereines eingegangen werden.

Die Abteilung gibt Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden schriftlich an.

Die Abteilung zahlt für jedes zahlungspflichtige Mitglied nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein.

Bis zum 01. März jeden Jahres legt der Vorstand den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwartberichte erhält der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.

 

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen. Bei allen Abstimmungen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In Ausnahmefällen kann durch die Mitgliederversammlung eine abweichende Regelung getroffen werden. Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft.

 

§ 8 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Eine beabsichtigte oder beantragte Änderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Über die Art der Änderung soll in der Einladung ausreichend informiert werden.

 

§ 9 Auflösung

Die Auflösung der Abteilung kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand/der Regionalvorstand und das Präsidium des SGV eingeladen werden. Das Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem Hauptverein des SGV zu. Falls diese gleichzeitig oder vorzeitig aufgelöst wird, beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt. Nach Beschluss über die Auflösung tritt der Vorstand an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren). Nach der Auflösung darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.

 

§ 10 Geltungsbeginn

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister (für nicht in das Vereinsregister eingetragene Abteilungen: Tag des Beschlusses der Mitgliederversammlung) in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Satzung vom 18.06.2005

beschlossen in der Mitgliederversammlung der SGV-Abteilung Sundern am 05.10.2010

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.02.2025

Sundern, den 09.02.2025:

beglaubigt durch das Vorstandsgremium:  Wolfgang Scheffer, Gaby Cramer, Annette Orgelmacher